Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 9 Behandlungsuntersuchung
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/9#abs-1 (1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugsplanung unverzüglich eine umfassende Behandlungsuntersuchung an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/9#abs-2 (2) Die Behandlungsuntersuchung erstreckt sich auf alle Umstände, die für die Beurteilung der Gefahren, die von den Untergebrachten ausgehen, maßgeblich sind. Im Rahmen der Behandlungsuntersuchung sind die Ursachen der Straftaten, die individuellen Risiko- und Ausgleichsfaktoren sowie der Behandlungsbedarf, die Behandlungsfähigkeit und die Behandlungsmotivation der Untergebrachten festzustellen. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten und Neigungen der Untergebrachten sowie sonstige Umstände, die zu einer Lebensführung ohne Straftaten beitragen, ermittelt und gestärkt werden. Erkenntnisse aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen sind einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/9#abs-3 (3) Die Behandlungsuntersuchung orientiert sich an dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 9 SVVollzG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 04.09.2025 – 3 Ws 267/25
- OLG Hamm, 15.07.2025 – 3 Ws 244/25
- OLG Hamm, 14.01.2025 – 1 Vollz 399/24
- OLG Hamm, 07.11.2023 – 3 Ws 383/23Zitiert von 2
- LG Arnsberg, 03.09.2020 – IV-2 StVK 164/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.